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FBZ: 50 Arbeitstage für den Eintrag ins Berufsregister genügen (Sept. 1999)  Druckversion
CH-BR: 50 Arbeitstage fürs Berufsregister

Der Eintrag ins Berufsregister - das sogenannte BR - soll grundsätzlich jenen zugesprochen werden, deren berufliche Tätigkeit zu einem existentiell wichtigen Teil aus Journalismus besteht.

Das Existenzminimum beträgt gemäss bisheriger Regelung 22 560 Franken, dieser Richtwert sei hier nicht diskutiert. Die Berufsregisterkontrolle nach bisheriger Praxis gibt sich indes nicht mit der Ermittlung des erzielten Verdienstes zufrieden, sondern versucht herauszufinden, ob der Verdienst aus journalistischer Tätigkeit jeweils auch einen angemessenen Prozentanteil des Gesamtverdienstes ausmacht.

Hier schlagen die freien Berufsjournalisten künftig unbürokratischere Regelungen vor, die unwürdige Untersuchungen vermeiden, dem Datenschutz Rechnung tragen und gerade jenen den Zugang zum BR nicht verbauen, die ihn am meisten brauchen. Das sind freie Journalistinnen und Journalisten, denen Monopolverleger die Löhne drücken.

Bei Festangestellten genügt Arbeitgeber-Bestätigung

Bei festangestellten Redaktoren und Redaktorinnen sowie festen Freien mag das bisherige Verfahren angewendet werden, solange nicht die Betreffenden selbst anderes vorschlagen. Die Bestätigung der Chefredaktion oder des Verlages über die regelmässige Arbeitsleistung genügt. Eine 30-Prozent-Verpflichtung könnte allerdings ausreichen, um Angestellte als berufsmässig tätige Journalisten/Journalistinnen anzuerkennen. Denn wer sich vertraglich so engagiert, wird vermutlich in der übrigen Berufszeit ebenfalls Text-/Bildarbeiten verrichten. Jedenfalls dürfte es eher selten sein, dass jemand daneben eine Anwaltskanzlei betreibt oder vom Ertrag eines Bauernhofes lebt. Allerdings würde weder das Interpretieren von Paragraphen noch das Melken von Kühen journalistischen Standesregeln widersprechen.

Freie: 50 Arbeitstage...

Bei freien Journalistinnen und Journalisten genüge die Feststellung, dass sie 50 Arbeitstage im Jahr im Auftragsjournalismus gearbeitet haben. In diesem Arbeitsvolumen nicht eingerechnet ist der Zeitaufwand für Akquisition, Anrecherche, Hintergrundarbeit jeder Art. Wir gehen davon aus, dass freie journalistische Tätigkeit in der heutigen Marktlage mit 500 Franken pro Arbeitstag zu honorieren sei. (Siehe die Stellungnahme der Zürcher Freien «Für eine Tagespauschale von 500 Franken»). Der Verdienstanspruch aus fünfzig Arbeitstagen entspricht dem oben genannten Existenzminimum.

Ob die Bezahlung seitens der Redaktion dann tatsächlich in dieser Höhe erfolgt, ist für die Bestimmung der Berufsregisterberechtigung nicht relevant, da es Aufgabe des BR ist, eine berufliche Tätigkeit zu anerkennen, ohne die Nichtbezahlung wegen verlegerischer Tieflohnpolitik zu honorieren. Die BR-Anerkennung soll im Gegenteil gerade ein Mittel sein, um Journalistinnen und Journalisten, die unters Existenzminimum gedrückt werden, zu diesem Existenzminimum zu verhelfen.

...gemäss Selbstdeklaration

Angesichts der Tatsache, dass der Journalismusausweis nach dem Wegfall von SBB- und Swissair-Vergünstigungen für beliebige Konsumentinnen und Konsumenten nicht begehrter ist als eine Cumulus-Karte, genügt die Selbstdeklaration. Die Attraktion für unechte Journalisten und Journalistinnen ist gering. Zur Kontrolle genügen Stichproben in Einzel- oder Zweifelsfällen. Diese werden sinnvollerweise in Form eines Gesprächs stattfinden, bei dem sofort herausgefunden werden kann, wie ernst der Journalismus betrieben wird.

Einmal mehr möchten wir darauf hinweisen, dass es nicht der Sinn der BR-Kontrolle ist, Journalisten und Journalistinnen aus einem Paradiesgarten zu vertreiben, sondern die in diesem Beruf Tätigen zu versammeln und den Berufsstand dadurch zu stärken.

Der Vorstand der Freien Berufsjournalisten und -journalistinnen Zürich, September 1999