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Rechte von festen Freien  Druckversion
Kündigungsschutz, Pensionskassen- und Feriengeldansprüche von festen Freien
Feste Freie[1] befinden sich gegenüber ihren Arbeitgebenden oft in einer nicht restlos klaren Situation. Sie leisten zuverlässig und regelmässig ihre Dienste, zumeist ohne über einen Arbeitsvertrag zu verfügen. Der Verlag führt mitunter die festen Freien gar im Impressum auf, verweigert ihnen jedoch die gleichen Rechte wie den festangestellten Journalistinnen und Journalisten. befinden sich gegenüber ihren Arbeitgebenden oft in einer nicht restlos klaren Situation. Sie leisten zuverlässig und regelmässig ihre Dienste, zumeist ohne über einen Arbeitsvertrag zu verfügen. Der Verlag führt mitunter die festen Freien gar im Impressum auf, verweigert ihnen jedoch die gleichen Rechte wie den festangestellten Journalistinnen und Journalisten.
Darum empfiehlen die FBZ den Medienschaffenden, die als feste Freie arbeiten, das Arbeits­verhältnis, bzw. Abmachungen schriftlich festzuhalten. Ein Arbeitsvertrag kommt immer zustande, sobald sich Arbeitgebende und Freie über alle wichtigen Punkte einig geworden sind. Schriftlichkeit ist nicht notwendig, erleichtert aber später die Beweislage. Sollten sich Arbeitgebende weigern, einen schriftlichen Arbeitsvertrag auszustellen, so können die mündlichen Vereinbarungen auch einseitig schriftlich «bestätigt» werden. Der Vertrag sollte möglichst immer dem GAV unterstellt sein, bzw. in der schriftlichen Bestätigung sollte ausdrücklich auf den GAV hingewiesen werden. Der arbeitsrechtliche Schutz ist im GAV wesentlich besser und weitreichender als im OR.
In der Praxis könnte das so formuliert werden: «Dieser Arbeitsvertrag untersteht dem GAV2000 zwischen dem Verband Schweizer Presse und den Verbänden Impressum sowie Comedia. Die Vereinbarungen dieses Vertrags werden ergänzt durch die dispositiven Regeln des GAV und ersetzt durch deren zwingende Regeln.» Die schriftliche Bestätigung sollte die Abmachungen festhalten, wie angegeben auf den GAV verweisen und den Arbeitgebenden in nachweisbarer Form zugestellt werden. E-Mails sind nicht nachweisbar, Fax mit Sendebstätigung nur beschränkt. Der eingeschriebene Brief ist die beste Variante, allerdings wird das möglicherweise als Zeichen des Misstrauens interpretiert.
 
Kündigungsschutz
Bei einem festen und regelmässigen Arbeitsverhältnis besteht Kündigungsschutz. Das heisst, Arbeitgebende können einer oder einem festen Freien nicht von einem Tag auf den andern sämtliche Aufträge entziehen. Es bestehen ebenso wie bei einer Festanstellung Kündigungsfristen. (Ebenso wenig kann ein fester Freier, eine feste Freie von heute auf morgen die Arbeit verweigern. Hier bestehen Ansprüche seitens des Verlags.)
Werden bei Kollektivkündigungen, wie sie in jüngster Vergangenheit in verschiedenen Medienhäusern vorgekommen sind, Abgangsvereinbarungen (Sozialpläne) abgeschlossen, so fallen auch die festen Freien darunter; allenfalls müssen die Berufsverbände dem Nachdruck verschaffen. Wichtig ist jedoch die Information und das Anmelden der Ansprüche, da die Personalabteilungen die festen Freien nicht selten schlicht «vergessen» und die Berufsverbände nur über Listen der Festangestellten verfügen.
 
Pensionskasse
Auch freie Journalistinnen und Journalisten haben Anspruch auf Aufnahme in eine Pensionskasse. Allerdings kompliziert in manchen Fällen die Höhe des Einkommens, beziehungsweise der einzelnen Einkommensteile das Vorgehen. Verdient ein freier Journalist mehr als 24’710 Franken im Jahr, hat er automatisch Anspruch auf einen Pensionskassen­beitritt bei dem Verlag, bei dem er den Betrag erwirtschaftet. Was aber, wenn der Journalist, die Journalistin drei Mal 20'000 Franken verdient? Für diesen Fall ist in der offiziellen Gesetz­gebung noch keine Lösung vorgeschrieben. Erst im Zuge der BVG-Revision könnte sich dies ändern. In der Praxis können aber Medienschaffende bei der Pensionskasse jener Zeitung Aufnahme verlangen, bei der das grösste Einkommen erzielt wird. Nachteil: Angerechnet wird das gesamte Einkommen, wobei die entsprechende Pensionskasse die Abrechung mit den übrigen Arbeitgebern vornehmen muss. Ausserdem ist für Freie empfehlenswert, die steuerbegünstigten Vorsorgemöglichkeiten der Säule 3a (z.B. Lebensversicherung) zu nutzen, wobei Policen oder Konten so abgeschlossen werden sollten, dss die Steuerbegünstigung so weit wie möglich ausgeschöpft wird.
Die FBZ empfehlen den Freien der Pensionskasse der Journalisten (www.pkj.ch) beizutreten.
Auskunft erteilt Rudolf Buser, Telefon 026 347 15 05.


Ferienanteil und 13. Monatslohn
Feste Freie - wie alle übrigen Freien auch - haben Anspruch auf Ferienanteil in ihrem Honorar (10,64 %) und - sofern der Vertrag dem GAV unterstellt ist - auf einen Anteil für einen 13. Monatslohn (8,33 %). Das Bundesgericht geht davon aus, dass diese Ansprüche auf jeder Abrechnung ausgewiesen werden müssen. Fehlt ein besonderer Hinweis in der Honorar­abrechnung, dass diesen Ansprüchen auch entsprochen wurde, können sie geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist dauert 5 Jahre.
 
Fazit
Festen Freien sei geraten:
-   die Vertragsbedingungen immer schriftlich festzuhalten
-   das Arbeitspensum zu regeln
-   den Honoraransatz im Voraus zu bestimmen
-   eine Urheberrechtsklausel einzubringen, zumal für Freie (im Unterschied zu fest angestellten Medienschaffenden) die einmalige Auswertung des Beitrags gilt (siehe GAV und FBZ-Merkblatt Urheberrecht).
 
       Der Vorstand der Freien Berufsjournalistinnen und -journalisten Zürich FBZ

Januar 2006



[1] Freie Redaktionsmitarbeitende, welche für ein Medienunternehmen regelmässig tätig sind, werden im GAV 2000 als regelmässige freie Redaktionsmitarbeitende bezeichnet, in diesem Merkblatt als feste Freie. Regelmässige freie Mitarbeit liegt laut GAV 2000 insbesondere dann vor,
a) wenn ein Medienunternehmen mit freien Redaktionsmitarbeitenden eine kontinuierliche Zusammenarbeit über einen längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit mündlich oder schriftlich vereinbart oder
b) sobald freie Redaktionsmitarbeitende bei einem Medienunternehmen durch kontinuierliche Zusammenarbeit ein Jahresentgelt erreichen, das der Hälfte des koordinierten Lohnes gemäss BVG entspricht (ohne Rückwirkung).