Honorare
Diese Muster-Rechnung der FBZ richtet sich an Freie Schreibende. Fotografen und Fotografinnen empfehlen wir das Fotobüro, erhältlich bei Impressum.
- Die untere Grenze der Honorare, Mindesthonorare, war bisher im GAV 2000 festgelegt und dient als Richtlinie, s. GAV 2000, Anhang I, Regulativ, abrufbar auf www.journalists.ch.
- Laut Regulativ gilt: Die Kilometerentschädigung bei der Verwendung privater Motorfahrzeuge für dienstliche Fahrten beträgt 65 Rappen.
- Pro Litteris: Der FBZ-Vorstand empfiehlt Freien die Mitgliedschaft bei Pro Litteris. Siehe FBZ-Merkblatt zum Urheberrecht, erhältlich bei den FBZ, www.journalists.ch.
FBZ, Januar 2006
Mehrwertsteuer
Generell gilt, dass erst bei einem steuerbaren Einkommen von mehr als 75 000 Franken im Jahr Mwst abgerechnet werden muss (Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, in Kraft seit 2001).
Schreibende freie Journalistinnen und Journalisten nicht mehrwertsteuerpflichtig. Dies gilt immer, wenn ein Werk aufgrund eigener Ideen geschaffen wird. Unerheblich ist, ob der Artikel für eigene Rechnung oder im Auftrage eines Dritten verfasst wird oder, ob die Journalistin/der Journalist gewisse Vorgaben wie Thema oder periodische Erscheinungsweise zu beachten hat.
Aber: Pressefotografinnen und -fotografen müssen nach wie vor der Mehrwertsteuer abrechnen. Auch mehrwertsteuerpflichtig bleiben das blosse Sammeln und Weiterleiten von Daten (z.B. von Presseagenturen) sowie Übersetzungsarbeiten.
Zur effektiven Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht wird den betroffenen Journalistinnen und Journalisten empfohlen, von sich aus bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorstellig zu werden, da diese keine eigenen Abklärungen zu deren Situation veranlassen wird. Weitere Informationen sind erhältlich unter www.estv.admin.ch/data/mwst oder unter der Telefonnummer 031 322 21 11.
Impressum - Die Schweizer Journalistinnen, Telefon: 026 347 15 00
Honorar-Rechnung
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z. Hd. Frau/Herr .......... Redaktion .......... ........................... ...........................
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Zürich,
Honorar-Rechnung
*Text über ........................................... für das das Printmedium ....................... Auftragsdatum: ............................. Die termingerechte Textabgabe erfolgte am ..................... Textlänge: ................. Zeichen. Voraussichtlicher Publikationstermin: ........................... Gemäss telefonischer/schriftlicher Absprache mit ....................................... erlaube ich mir, in Rechnung zu stellen:
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......... Arbeitstage zu
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Fr. ................ |
Fr. .................. |
Tel., Fax, Internet, SBB, km-Entschädigung mit Auto (siehe Beiblatt) |
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Fr. ................ |
| Infrastruktur .......Arbeitstage zu |
Fr. 55.- |
Fr. .................. |
| Total (zahlbar innert 30 Tagen) |
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Fr. .................. |
AHV/IV/EO/ALV sowie BVG (6.25 % gemäss GAV 2000) werden vom Verlag abgerechnet.
Mit bestem Dank für den Auftrag und freundlichen Grüssen
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* Der Text ist zur einmaligen Publikation im Printmedium «...» bestimmt. Weitere Nutzungen sind mit dem Urheber vorgängig abzusprechen. Die Multimediarechte des Textes (etwa für Internet, elektronische Dienste oder CD-Rom usw.) liegen bei Pro Litteris. Informationen, Tarife, Genehmigungen bei Pro Litteris, Postfach, 8033 Zürich, Telefon 043 300 66 15, www.prolitteris.ch.
Formular: FBZ, Freie Berufsjournalistinnen und -journalisten Zürich |