Journalistenverzeichnis:
 
   
 
 
 
GAV 2000  Druckversion

Der Gesamtarbeitsvertrag
Der Gesamtarbeitsvertrag GAV 2000 (impressum) galt bis im Juli 2004.
Das Regulativ behält dennoch weiterhin seine Gültigkeit. Details bei impressum.

ACHTUNG: NACH DEM ENDE DES GAV

Alte Verträge gelten weiter, neue müssen jedes Detail regeln Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Journalistenverbände impressum und Comedia mit dem Verlegerverband Schweizer Presse ist am 1. August ausgelaufen. Das Wichtigste: vorher abgeschlossene Verträge mit Festangestellten und regelmässigen freien Mitarbeitern gelten weiterhin zu den früheren Bedingungen. In neuen Verträgen müssen alle Einzelheiten schriftlich festgehalten werden.

Weitere wichtige Einzelheiten hat impressum zusammengestellt. Lesen Sie hier.

Regulativ 2004 über die Mindestlöhne und Mindesthonorare
Gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für festangestellte und freie Journalistinnen/Journalisten und das technische Redaktionspersonal erliessen die Vertragsparteien per 1. Januar 2004 folgende Mindestansätze für Löhne und Entgelte.

1. Mindestlöhne für festangestellte Journalistinnen und Journalisten

Orte 1. Berufsjahr 3. Berufsjahr 6. Berufsjahr 9. Berufsjahr
Städte Zürich, Basel, Bern 5590.- 6068.- 6782.- 7500.-
Alle anderen 5197.- 5660.- 6354.- 7051.-
Tessin 4917.- 5331.- 5901.- 6419.-

Als Berufsjahre werden alle Jahre anerkannt, in denen eine Journalistin /ein Journalist in fester Anstellung oder freier Mitarbeit nachweislich in Haupterwerbstätigkeit für den redaktionellen Teil von Medienprodukten Beiträge hergestellt oder redaktionell bearbeitet hat. Nicht massgebend ist der Zeitpunkt eines allfälligen Eintrages in ein Berufsregister.

Mindestlöhne für das technische Redaktionspersonal
Für das festangestellte technische Redaktionspersonal gelten die folgenden Mindestlöhne des GAV 1999 zwischen Viscom, comedia und Syna:

1. bis 4. Berufsjahr 3560.-
ab 5. Berufsjahr 4270.-

Bei bestandener Berufsprüfung erhöht sich die Mindestlohn um Fr. 175.- / Monat.

Nicht im Mindestlohn enthalten sind die folgenden Zuschläge:

•  für regelmässige Nacht- und Schichtarbeit von 23 bis 6 Uhr: 100 %;
•  für unregelmässige Nachtschichtarbeit (weniger als 30 Nächte pro Jahr) von 23 bis 6 Uhr: mind. 75%;
•  für Arbeit an Sonn- und Feiertagen von 00 bis 24 Uhr: 100%;
•  für Arbeit am Vortag von Sonn- und Feiertagen von 17 bis 24 Uhr: 100%;
•  für Überstunden: 25 %.

2. Mindestlöhne für Stagiaires (Art. 44 GAV)

Regionen 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester
Deutsche Schweiz 3448.- 3769.- 4095.- 4741.-
Tessin 3106.- 3417.- 3727.- 4244.-

Deutsche Schweiz: Die gesamte Stagezeit wird an die Berufsjahre angerechnet.
Tessin: Die Stagezeit wird nicht an die Berufsjahre angerechnet.

3. Mindestlohn für Volontärinnen / Volontäre (Art. 45 GAV)
Der Volontariatsmindestlohn beträgt Fr. 3'934.- monatlich (deutschsprachige Schweiz und Tessin). Die Volontariatszeit wird an einen anschliessenden Stage angerechnet, nicht aber an die Berufsjahre.

4. Mindestentgelte für freie Redaktionsmitarbeitende

Regionen Tag Halbtag Stunde
Städte Zürich, Basel, Bern 487.- 243.- 60.90
Alle anderen 451.- 226.- 56.50
Tessin 418.- 210.- 52.30

Das 13. Monatsentgelt in der Höhe von 8,33% sowie der Ferienanteil von 10,64% sind in den Mindestentgelten enthalten. Die Anteile sind auf den Entgeltsabrechnungen ausdrücklich aufzuführen. Es ist jedoch kein Spesenanteil und kein Entgelt für eine allfällige Zweit- oder Mehrfachnutzung enthalten.

Entschädigungen für Infrastrukturkosten (Büromiete, Kosten für Mobiliar und EDV etc.) sind im Mindestentgelt nicht berücksichtigt und müssen gesondert ausgehandelt werden.

Die Kilometerentschädigung bei der Verwendung privater Motorfahrzeuge für dienstliche Fahrten beträgt 65 Rappen.


5. Mindestentgelte für Fotografien
Für Arbeiten/Beiträge mit einem Zeitaufwand (inkl. Labor/elektronische Bildbearbeitung) von mehr als 4 Stunden gelten die unter Ziffer 4 genannten Mindestentgelte.

Einzelbild s/w oder farbig 191.-
2. Bild zum gleichen Anlass 78.-
ab dem 3. Bild zum gleichen Anlass 47.-
Archivbild aus dem Archiv des Medienunternehmens 78.-
Ausfallhonorar für bestelltes, aber nicht veröffentlichtes Archivbild 83.-

Spesen sowie weitere Auslagen (Filmverarbeitung, Laborkosten etc.) sind separat zu entschädigen.


6. Sozialversicherungsbeiträge für freie Redaktionsmitarbeitende
Auf den Entgelten für freie Redaktionsmitarbeitende sind gemäss Sozialversicherungsrecht vom Medienunternehmen und den freien Redaktionsmitarbeitenden die folgenden Beiträge zu entrichten:

AHV/EO/ALV je 6,55 % des Entgelts;
Berufliche Vorsorge (BVG) Die Beitragssätze der Vorsorgeeinrichtungen von impressum und comedia betragen je 6,25%. Für Mitarbeitende, die im Vorjahr das 24. Altersjahr noch nicht vollendet haben, betragen sie je 1,125% des Entgelts.

Zum AHV- und BVG-pflichtigen Entgelt gehören alle Honorarbestandteile mit Ausnahme der ausgewiesenen Spesen (Reise, Verpflegung usw.) und der ausgehandelten Entschädigung für Infrastrukturkosten.